Kurzzeitpflege

Voraussetzungen - Antrag - Zuschuss

Inhalt

Übersicht
Kosten / Zuschuss
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Antrag

Entlastung pflegender Angehöriger (stationär)

Ähnlich wie die Verhinderungspflege dient die Kurzzeitpflege der Entlastung von Pflegepersonen im häuslichen Umfeld. De wichtigste Unterschied: Die Kurzzeitpflege erfolgt immer stationär - der Pflegekassenzuschuss beträgt 1.774 € für maximal 56 Tage pro Jahr (ab Pflegegrad 2).

Das Wichtigste im Überblick

Auf einen Blick:
  • ab Pflegegrad 2 bis 5
  • 1.774 € für die Pflegekosten
  • maximal 65 Tage pro Jahr
  • Entlastung pflegender Angehöriger
  • mit Verhinderungspflege kombinierbar
  • Kurzzeitpflege-Budget anteilig durch ungenutztes Verhinderungspflege-Budget aufstockbar
  • 50 % Pflegegeld für bis zu 4 Wochen

Kosten und Zuschuss

Die Kosten für eine stationäre Unterbringung im Rahmen der Kurzzeitpflege können stark variieren. Grund sind nicht nur regionale Unterschiede, sondern auch die Tatsache, dass der Pflegebedarf unterschiedlich hoch sein kann.

Zudem wirkt sich naturgemäß die Ausstattung und das Rahmenangebot der Kurzzeitpflegeeinrichtung auf die Gesamtkosten aus.

Pflegegrad Zuschuss / Jahr
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 1.774 €
Pflegegrad 3 1.774 €
Pflegegrad 4 1.774 €
Pflegegrad 5 1.774 €

Wichtig: Den Zuschuss der Pflegeversicherung können Versicherte nur für die Pflegekosten nutzen. Die Einrichtung wird die Kosten entsprechend aufschlüsseln - es verbleibt also ein Eigenanteil. Diesen können Betroffene oft als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Zusammensetzung der Gesamtkosten:

  1. Unterbringung und Verpflegung
  2. Investitionskosten (Instandhaltung etc.)
  3. Pflegekosten

Kurzzeitpflege und Verhinderungpflege

Die einzige Voraussetzung, die zum Erhalt des Pflegekeassenzuschusses für eine Kurzzeitpflege berechtigt, ist ein vorliegender Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2). Weitere Voraussetzungen wie bei der Verhinderungspflege (z.B. dass die Pflegeperson bereits sechs Monate im Einsatz war) gibt es nicht. Zusätzlich kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Die eine Pflege schließt die andere also nicht aus, sondern ergänzt die jährlich mögliche Entlastung.

Budgetaufstockung möglich

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können nicht nur beide vollumfänglich ausgeschöpft werden. Sofern noch unverbrauchtes Verhinderungspflege-Budget zur Verfügung steht, kann dieses auf das Kurzzeitpflege-Budget bis zu einem Maximalbetrag von 3.386 Euro pro Jahr angerechnet werden.

Auch die Aufstockung der Verhinderungspflege durch ungebrauchte Kurzzeitpflege ist bis zu einem Betrag von jährlich 2.418 Euro möglich (maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege).

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?

In besonderen Notsituationen, zum Beispiel nach einem Unfall / nach einem Krankenhausaufenthalt, kann eine Pflegebedürftigkeit eintreten, ohne dass ein Pflegegrad vorliegt. Für die Überbrückung von pflegerischen Engpässen (vor Eintritt in die Langzeitpflege) kann auch hier eine Kurzzeitpflege bezuschusst werden. Hotel- und Investitionskosten sind als Eigenanteil von den versicherten zu leisten. Der restliche Zuschuss entspricht dem Satz, der auch bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad gewährt wird.

Auf einen Blick:

  • gleiches Budget wie mit Pflegegrad (2 oder höher)
  • Krankenkasse als Kostenträger
  • für die Überbrückung pflegerischer Engpässe nach Unfall
  • Übergang von Kurzzeitpflege in Langzeitpflege möglich

Ablauf: So beantragen Sie Kurzzeitpflege

Sofern alle Informationen bereitgestellt werden, kann der Antrag formlos erfolgen. Oft stellen die Pflegekassen auch ein spezielles Formular bereit. Dieses kann angefordert oder auf der Internetseite der jeweiligen Versicherung heruntergeladen werden.

Schritt 1

Stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der zuständigen Pflegeversicherung. Beschreiben Sie, in welcher Einrichtung und von wann bis wann die Pflege stattfinden soll. Wichtig: Die Einrichtung muss von der Versicherung zugelassen sein.

Schritt 3

Vereinbaren Sie die nächsten Schritte mit der Einrichtung. Klären Sie für sich, wie die Anreise des/der Pflegebedürftigen erfolgen soll. Benötigen Sie einen Fahrdienst?

Wird das Pflegegeld weiterhin gezahlt?

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld anteilig zu 50 % (also zur Hälfte) für maximal 4 Wochen weitergezahlt.