Pflegehilfsmittel

Antrag - Kostenübernahme

Inhalt

Übersicht
Definition
Anspruch
Hilfsmittel vs. Pflegehilfsmittel
Antrag - Ablauf

Technische Hilfsmittel & Hilfsmittel zum Verbrauch

Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die in einer häuslichen Umgebung gepflegt werden, haben Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung der Pflegeversicherung. Dazu zählen nicht nur technische, sondern auch sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Erfahren Sie, welche Arten von Hilfsmitteln es gibt, ob Treppenlifte dazu zählen, wie man Hilfsmittel beantragen kann und wie hoch die Kostenübernahme der Pflegeversicherung ausfällt.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Produkte, welche die Pflege erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen - jedenfalls einer selbstständigeren Lebensführung zuträglich sind. Kostenträger ist immer die Pflegeversicherung - außer es handelt sich um sogenannte multifunktionale Hilfsmittel wie beispielsweise einen Badewannenlift. Hier teilen sich Kranken- und Pflegekasse die Kosten. Das muss Sie aber nicht kümmern, da der Ansprechpartner für Sie gleich bleibt.

Unterschieden wird bei Pflegehilfsmitteln zwischen zwei Hauptkategorien:

  1. technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Pflegerollstühle, Rollatoren, Badewannenlifte etc.)
  2. Verbrauchsprodukte - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen, Mundschutze etc.)

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Anspruch auf Pflegehilfsmittel, sowohl technische als auch zum Verbrauch bestimmte, haben alle Personen, die mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft wurden und in einer häuslichen Umgebung von Pflegekräften oder Angehörigen gepflegt werden.

Hilfsmittel vs. Pflegehilfsmittel: der Unterschied

Hilfsmittel werden - anders als Pflegehilfsmittel - von der Krankenkasse bezahlt. Diese dienen in erster Linie dem Ausgleich krankheits- oder behinderungsbedingter Einschränkungen. Im Falle vorübergehender Einschränkungen werden die Hilfsmittel oft als Leihgabe bereitgestellt. Bei dauerhafter Beeinträchtigung werden die Kosten der Anschaffung übernommen.

Pflegehilfsmittel werden hingegen über die Pflegeversicherung bezuschusst, wenn eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ziel ist es, die (häusliche) Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder die Eigenständigkeit des/der Betroffenen zu erhöhen.

Das bedeutet aber nicht, dass Pflegebedürftige nur Pflegehilfsmittel erhalten. Selbstverständlich besteht auch weiterhin Anspruch auf andere Hilfsmittel. Lediglich der Kostenträger unterscheidet sich.

Pflegehilfsmittel: die 4 Produktkategorien

  • Produktgruppe: 50 - Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (z. B. Pflegebetten)
  • Produktgruppe: 51 - Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden (Duschwagen etc.)
  • Produktgruppe: 52 - Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität (Notrufsysteme)
  • Produktgruppe: 54 - Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Bettschutzeinlagen)

Wichtig: Der Anspruch auf Hilfsmittel, die von der Krankenkasse bezuschusst werden, bleibt selbstverständlich auch bei einer bestehenden Pflegebedürftigkeit bestehen. Entscheidend sind die jeweilige Situation und der Kostenträger. So gehen Behinderung, Erkrankung und Pflegebedürftigkeit oftmals einher - müssen aber von verschiedenen Stellen anerkannt werden. Sogar nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Hilfsmittel können im Einzelfall durch die Kranken- oder Pflegekasse erstattet werden.

Pflegehilfsmittel beantragen: der Ablauf

Für Hilfsmittel, welche die Krankenkasse bezuschusst, brauchen Sie ein Rezept (eine Verordnung) vom Arzt. Dieses muss die Hilfsmittelnummer des verordneten Hilfsmittels enthalten. Gemeinsam mit einem Kostenvoranschlag reichen Sie die Antrag bei Ihrer Versicherung ein. Pflegehilfsmittel können hingegen auch ohne Rezept und direkt bei der Pflegekasse beantragt werden.

Schritt 1

Beantragen Sie das Pflegehilfsmittel bei der zuständigen Pflegeversicherung (z. B. AOK, DAK, TK, Barmer). Die Kontaktdaten sind in Regel mit denen der Krankenkasse identisch. Vor allem technische Hilfsmittel werden teilweise Leihgabe als bereitgestellt.

Schritt 2

Die Versicherung wird binnen drei Wochen über den Antrag entscheiden. In manchen Fällen ist ein medizinisches Gutachten notwendig, um den Bedarf zu ermitteln. Hier verlängert sich dann die Frist auf fünf Wochen.

Schritt 3

Wurde der Antrag genehmigt, müssen Sie als AntragstellerIn einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25 Euro an dem Hilfsmittel leisten. Den Rest übernimmt die Pflegekasse in vollem Umfang.

Hilfsmittel zum Verbrauch: 40 € pauschal in allen Pflegegraden

Um die 40 € Pauschale der Krankenkasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu erhalten, bewahren Sie bitte sämtliche Quittungen auf und reichen diese mit einem formlosen Antrag auf Kostenerstattung bei der Versicherung ein. Einige Anbieter von sogenannten Pflegeboxen (aber auch viele Apotheken) kümmern sich auch um den Antrag und die vollständige Erstattung der monatlich 40 Euro. Sie müssen die Erstattung somit nicht selber bei der Versicherung anfordern. Die Pflegehilfsmittel bleiben entsprechend kostenlos.

Übrigens: Auszahlen lassen, ohne Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Anspruch zu nehmen, kann man sich die 40 Euro Pauschale nicht.

Pflege in Deutschland

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland definiert in einem Hilfsmittelverzeichnis, welche Produkte von den Kranken- und Pflegekassen bezuschusst werden. Das Verzeichnis ist eine Empfehlung, an die sich fast alle Krankenkassen halten. Teilweise gibt es aber auch Rechtsstreite, in Zuschüsse für nicht gelistete Produkte eingeklagt werden. Entscheidend ist immer die die jeweilige Situation, die persönlich mit der Kranken- oder Pflegekasse besprochen werden solle. Die privaten Krankenversicherer sind ebenfalls nicht an das Hilfsmittelverzeichnis gebunden.

> Zum GKV-Hilfsmittelverzeichnis