Vorsorgevollmacht

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Definition
Sinn der Vollmacht
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Gültigkeit
Unterschied Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Wer entscheidet eigentlich im Ernstfall darüber, wie es weitergeht, wenn man das selbst nicht mehr kann? Entgegen landläufiger Meinung nicht die nahestehende Familie. Wer keine Vorsorgevollmacht besitzt, bekommt vom Gericht einen Betreuer zugesprochen, der die Entscheidungen über Wohnungssituation, Medikamentenpläne oder den Antrag auf einen Pflegegrad trifft. Will man lieber von jemand Vertrautem umsorgt werden, sollte man sich rechtzeitig um eine Vorsorgevollmacht kümmern. Mit dieser bestimmt man mögliche Betreuer für den Fall, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein Dokument, dass rechtlich bindend den eigenen Willen erklärt. Hierin wird für den Fall, dass man aufgrund von Krankheit oder Unfall keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, festgehalten, wer diese Entscheidungen rechtsgültig fällen darf. In der Vorsorgevollmacht wird also festgeschrieben, wer die eigene Betreuung übernimmt und organisatorische Belange des Alltags regelt. Dazu gehören beispielsweise Antragstellungen bei Kranken- oder Pflegekasse, die Kündigung des Mietvertrages oder der Abschluss eines Betreuungsvertrages in einem Pflegeheim. Ebenso die Inanspruchnahme eines Pflegegrades oder die Einrichtung eines Hausnotrufs werden durch die in der Vorsorgevollmacht festgelegte Person entschieden.

Die Vorsorgevollmacht hat einen Vertragscharakter und begründet eine rechtsgültige Beziehung zwischen dem Vollmachtgeber, also der Person, die die Vollmacht ausstellt, und dem Bevollmächtigten. Das ist die Person, die zukünftig die Betreuung übernehmen soll. Grundlage hierfür ist der Paragraf 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was bewirkt die Vorsorgevollmacht?

Mit der Vorsorgevollmacht wird dem bevollmächtigten Betreuer die Erlaubnis erteilt, rechtsgültige Entscheidungen für Belange des Alltags zu treffen. Das heißt, der benannte Betreuer entscheidet dann, wenn die Person, die die Vollmacht erteilt hat, es selbst nicht mehr kann. Etwa, weil sie im Koma liegt, durch einen Unfall geistig beeinträchtigt ist oder aufgrund von Demenz nicht mehr geschäftsfähig.

Diese Belange des Alltags sind vor allem organisatorischer Natur. Die betreuende Person darf also etwa Pflegegeld beantragen, mit der Kranken- oder Rentenkasse in Kontakt treten oder den Mietvertrag kündigen. Das heißt, der Bevollmächtigte übernimmt all Ihre vertragsrechtlichen Angelegenheiten. Ebenso erhält die betreuende Person durch die Vorsorgevollmacht Zugriff auf die Konten. Medizinische Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen sind von der Vorsorgevollmacht nicht betroffen – diese werden in der Patientenverfügung geregelt.

Die Vorsorgevollmacht entfaltet ihre Wirkung allerdings erst, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich entscheidungsunfähig ist. Das bedeutet, Sie können die Vorsorgevollmacht bedenkenlos schon vorsorglich aufsetzen – solange Sie nicht entscheidungsunfähig sind, behalten Sie die volle Kontrolle über Ihre Angelegenheiten.

Das steht in der Vorsorgevollmacht

Das Dokument hält fest:

  • wer die Vollmacht erteilt,
  • wem die Vollmacht erteilt wird,
  • welche Aufgaben dem Bevollmächtigen übertragen werden und
  • welche Wünsche der Bevollmächtigte beachten soll.

Viele Muster für eine Vorsorgevollmacht kategorisieren die Aufgaben in bestimmte Bereiche, da es möglich ist, für jeden Bereich eine bestimmte Person zu benennen. Diese Bereiche können etwa die:

  • Vermögensangelegenheiten,
  • Gesundheitssorge,
  • Post- und Fernmeldeverkehr,
  • Behörden und Gerichte sowie
  • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten sein.
  • Auch für den Fall des Todes sollte eine Regelung getroffen werden.

Brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Im Grunde benötigt jeder Mensch eine solche Vollmacht, da man jederzeit in eine Notsituation geraten kann, die es unmöglich macht, eigene Entscheidungen zu treffen. Allerdings sollten vor allem ältere Menschen solch ein Dokument vorhalten – durch alterstypische Krankheiten wie Alzheimer oder Demenz kommen Senioren schnell in die Situation, nicht mehr voll geschäftsfähig zu sein. In solch einem Moment brauchen sie einen Betreuer, der die Dinge des Alltags für sie regelt.

Warum braucht man eine Vorsorgevollmacht?

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und Sie kommen in eine Situation, durch die Sie nicht mehr für sich selbst entscheiden können, ist es gesetzlich festgelegt, dass ein Gericht einen Betreuer für Sie bestimmen muss. Grundlage hierfür ist Paragraf 1896 BGB. Diese betreuende Person muss nicht zwangsläufig ein enger Familienangehöriger sein, in vielen Fällen werden tatsächlich eigens dafür beschäftigte Sozialarbeiter benannt.

So kommen Betroffene in die Situation, dass Menschen für sie Entscheidungen treffen sollen, die sie wohlmöglich gar nicht kennen und nichts über ihr bisheriges Leben wissen. Diese Möglichkeit kann große Unsicherheit auslösen. Wer hier sichergehen will, dass eine vertraute Person für die eigene Betreuung zuständig ist, sollte dies in einer Vorsorgevollmacht festhalten. Außerdem hält die Vorsorgevollmacht die eigenen Wünsche fest, sodass der eigene Wille in jedem Fall Berücksichtigung findet.

Kann jeder eine Vorsorgevollmacht ausstellen?

Um eine Vorsorgevollmacht erteilen zu können, muss die vollständige Geschäftsfähigkeit vorliegen. Das bedeutet, die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und auch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Im Zweifelsfall sollte man sich durch einen Notar oder einen Arzt die Geschäftsfähigkeit bescheinigen lassen.

Wem kann man eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Jede volljährige, geschäftsfähige Person kann Bevollmächtigter werden. Das kann eine vertraute, befreundete Person oder ein Familienmitglied sein. Es können auch mehrere Personen in der Vorsorgevollmacht benannt werden. Für den Fall, dass die erstbenannte Person nicht entscheiden kann oder will, ist das sogar sinnvoll. In diesem Fall ist es aber gut, eine Reihenfolge zu benennen, in der die Personen bevollmächtigt werden sollen.

Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig?

Ist im Dokument keine Zeitangabe getroffen worden, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Man kann auch einen bestimmten Zeitraum angeben, etwa, wenn die Bevollmächtigung für die Dauer eines künstlichen Komas gelten soll. Es ist allerdings sinnvoll, die Vollmacht bis über den Tod hinaus zu erteilen, denn sonst darf die betreuende Person keine Angelegenheiten rund um das Begräbnis oder die Wohnungsauflösung nach dem Tode regeln.

Vorsorgevollmacht ohne Notar – nicht immer möglich

Es ist möglich, die Vorsorgevollmacht ohne Notar aufzusetzen. Dieser ist für die Gültigkeit der Vollmacht nicht zwingend nötig, wenn es um Angelegenheiten geht, die Leib und Leben betreffen. Anders sieht es aus, wenn Sie eine Immobilie besitzen oder selbstständig mit eigenem Unternehmen sind. In solchen Fällen ist es zwingend notwendig, dass ein Notar die Vorsorgevollmacht beglaubigt, um den gesetzlichen Anforderungen zur Immobilien- und Geschäftsveräußerung gerecht zu werden. Ebenso kann es passieren, dass Banken eine herkömmliche Vorsorgevollmacht nicht anerkennen, sondern ein beglaubigtes Exemplar fordern.

Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung

Im Bereich der Vollmachten muss man drei verschiedene Dokumente voneinander trennen:

  • Die Patientenverfügung: Adressat ist hier der Arzt. Es werden Entscheidungen über medizinische Behandlungen für bestimmte Krankheitsverläufe festgehalten. Auch die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen werden in der Patientenverfügung vorab geregelt.
  • Die Vorsorgevollmacht: Adressat ist hier eine vertraute Person, die mit der Betreuung der eigenen Person betraut wird. In der Vorsorgevollmacht werden vor allem Wünsche, die Belange des Alltags betreffen, festgehalten.
  • Die Betreuungsvollmacht: Dieses Dokument richtet sich an das Gericht, wenn über die Zusprache einer Betreuung entschieden werden soll. In der Betreuungsverfügung wird geregelt, welche Personen für die eigene Betreuung in Frage kommen und welcher Personenkreis davon ausgeschlossen werden soll.