Pflegesachleistungen

Voraussetzungen - Antrag - Höhe

Inhalt

Übersicht
Definition
Antrag
Höhe der Leistungen
Kombinationsleistung
Probleme bei Entsendemodell
FAQ

Übersicht

Die Pflegesachleistungen werden direkt mit einem ambulanten Pflegedienst abgerechnet. Hierbei handelt es sich also nicht um eine tatsächliche “Sachleistung”, sondern um einen Zuschuss für die ambulante Pflege durch einen zertifizierten Pflegedienst. Die Pflegesachleistungen können mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Was sind ambulante (Pflege)sachleistungen?

Unter Pflegesachleistungen versteht man alle Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt. Es handelt sich also nicht um Leistungen in materieller Form. Diese Sachleistungen werden ab Pflegegrad 2 von der Pflegeversicherung bezuschusst. Grundlage hierfür ist § 36 SGB XI. Korrekt müsste es also “Zuschuss für ambulante Pflegesachleistungen” heißen. Die Höhe des Pflegekassenzuschusses richtet sich nach dem Pflegegrad - das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet, sofern dieser einen Versorgungsvertrag mit der Pflegeversicherung geschlossen hat.

Beispiele für Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt:

  • Ganz- / Teilkörperwaschung
  • Hilfe beim An- und Ausziehen
  • Unterstützung beim Toilettengang
  • Nahrungsaufnahme / Füttern
  • Erledigen der Einkäufe
  • Zubereitung von Essen
  • Reinigung / Putzen

Pflegesachleistungen: Antrag formlos möglich

Der Antrag zum Erhalt von ambulanten Pflegesachleistungen kann formlos (telefonisch oder schriftlich) bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden. Diese wird daraufhin alle notwendigen Unterlagen versenden bzw. anfordern. Alternativ zur pflegebedürftigen Person dürfen die Bevollmächtige die Formulare ausfüllen und unterschreiben.

Höhe der ambulanten Sachleistungen in den 5 Pflegegraden

Pflegegrad Pflegesachleistungen (monatlich)
Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2 724 €
Pflegegrad 3 1.363 €
Pflegegrad 4 1.693 €
Pflegegrad 5 2.095 €

Sachleistungen und Pflegegeld kombinieren

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Pflegebedürftige nur geringfügige (zeitweise) Hilfe eine ambulanten Pflegedienstes beanspruchen. Bleibt in solch einem Fall noch Budget übrig, kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt werden (Kombinationsleistung). Auch hier müssen Versicherte einen entsprechenden Antrag stellen.

Ungenutztes Budget sinnvoll verwenden

Ungenutzte Pflegesachleistungen dürfen zu einem Anteil von maximal 40% für die stundenweise Betreuung genutzt werden. Betroffene dürfen das Geld auch für andere Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z. B. hauswirtschaftliche Hilfen) verwenden.

Wichtig: Keine Kostenübernahme durch Versicherung bei Pflege durch Entsendekräfte!

Die Pflegeversicherung kann nur mit Pflegediensten abrechnen, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegeversicherung geschlossen haben. Durch regelmäßige Kontrollen wird die Qualität der Pflege sichergestellt. Ausländische Pflegedienste (z.B. aus Polen / Osteuropa), die Entsendekräfte nach Deutschland schicken, haben in der Regel keinen Versorgungsvertrag mit den deutschen Pflegekassen geschlossen. Wer also (aus Kostengründen) auf eine ausländische Pflegekraft setzt, kann höchstens Pflegegeld beziehen, um die Finanzierung sicherzustellen. Selbstverständlich stehen einem auch hier sämtliche weiterführenden Leistungen wie Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages-/Nachtpflege etc. zu.

TIPP: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Zusätzlich zu den Sachleistungen (oder dem Pflegegeld) stehen Versicherten ab Pflegegrad 2 bis zu 1.612,- Euro pro Jahr für eine Verhinderungspflege (maximal acht Wochen) zu. Zuzüglich können anteilig bis zu 50 % des nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege-Budgets (887,- von 1.774 Euro für bis zu sechs Wochen) genutzt werden.

Pflege in Deutschland

FAQ - Antworten auf häufige Fragen